Tätowierung am Hals und Händen als Ausschlussgrund für eine Ausbildung im Justizvollzug - BSBD Sachsen zweifelt Rechtmäßigkeit der Entscheidung an
Landesvorsitzender Thomas Porr wendet sich an den Abteilungsleiter Justizvollzug beim SMJusDEG mit der Bitte um Aufklärung zum Sachverhalt der möglichen Nichtzulassung von Anwärtern
- Foto: I-Stock Rechtsprechung sieht das Verbot von Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen als nicht zeitgemäß an
Rechtsprechung zu tätowierten Polizeibeamten verweist auf Grundsatz, dass die Polizei den gesellschaftlichen Wandel von Anschauungen berücksichtigen muss. Dieser Grundsatz gilt auch für die Beamten des Justizvollzuges.
Der Landesvorsitzende hat sich in einem Schreiben an den Abteilungsleiter Justizvollzug beim SMJusDEG gewandt und um Aufklärung zu den Hintergründen für die mögliche Nichtzulassung von Bewerbern für die Ausbildung zu Justizvollzugsbeamten wegen Tätowierungen ersucht.
Nach Kenntnissen des BSBD war folgender Punkt im Merkblatt äußeres Erscheinungsbild nachträglich eingefügt worden:
3. Tätowierungen an Körperstellen, die nicht abdeckbar sind bzw. aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht abgedeckt sein dürfen, wie beispielsweise am Kopf, Hals oder an den Händen, sind grundsätzlich nicht zulässig.
Thomas Porr bemängelt im Weiteren, dass dieser Passus nicht mit den Personal-und Interessenvertretungen abgestimmt worden sei. Die Problematik ist von hoher Brisanz und betrifft ggf. auch die sich bereits in der Ausbildung befindlichen Anwärter. Zudem verstoße die Festlegung gegen die aktuelle Rechtsprechung und werde bei einer Klage keinen Bestand haben.
Einen ausführlichen Bericht finden sie in der Ausgabe 4-5 des im September erscheinenden Vollzugsdienst.