24. August 2023

Verwaltungsgericht Dresden erläßt einstweilige Anordnung zur Einstellung einer Anwärterin

Verwaltungsgericht Dresden bestätigt juristische Bedenken des BSBD Sachsen

 

Im Zusammenhang mit der Nichtzulassung einer Bewerberin zur Ausbildung als Justizvollzugsbeamtin hat das Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, die das SMJUusDEG verpflichtet, die abgelehnte Bewerberin zur Ausbildung zuzulassen. Die Bewerberin hatte alle Voraussetzung im Zulassungsverfahren erfüllt und sollte wegen einer sichtbaren Tätowierung im Halsbereich nicht zur Ausbildung zugelassen werden. Die Begründung stützte sich auf ein Merkblatt zum äußeren Erscheinungsbild von Justizvollzugsbeamten, welche sicht-und nicht abdeckbare Tätowierungen als Ausschlussgrund für eine Ausbildung sieht.